Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache (1) In einer Unterhaltssache kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 127a (aufgehoben)
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