Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.01.2005 § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
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Inkraft seit 01.01.2005, § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
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