Inkraft seit 01.01.1999, gültig bis vor 21.04.2001 § 143 (weggefallen)
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Inkraft seit 21.04.2001, gültig bis vor 25.04.2006 § 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden (1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält. (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. |