Inkraft seit 01.09.2003, gültig bis vor 01.01.2005 § 108 Die /* ehrenamtlichen Richter */ werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrieund Handelskammern für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
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Inkraft seit 01.01.2005, § 108 Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
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