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GVG (Stand 31.12.2012)
Gerichtsverfassungsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.09.2003, gültig bis vor 01.01.2005
§ 108
Die /* ehrenamtlichen Richter */ werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrieund Handelskammern für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
Inkraft seit 01.01.2005,
§ 108
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
S. 3589
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
27.12.2004
Nr. 72
Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter
Artikel 1
8. In § 108 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
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