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ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 28.11.2003, gültig bis vor 01.04.2005
§ 63
Ãœbersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen
Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden. Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übersenden.
Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 08.11.2006
§ 63
Ãœbermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln.
S. 817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
29.03.2005
Nr. 18
Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Artikel 5
6. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Übersendung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort „übersenden“ die Wörter „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort „Urteilsabschriften“ die Wörter „oder das Urteil in elektronischer Form“ eingefügt und das Wort „übersenden“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
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