Inkraft seit 15.08.2002, gültig bis vor 28.11.2003 § 40 Errichtung (1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.
(1a) (weggefallen) (2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. |
Inkraft seit 28.11.2003, gültig bis vor 08.11.2006 § 40 Errichtung (1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.
(1a) (weggefallen) (2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. |