Inkraft seit 01.10.1957, gültig bis vor 07.02.2002 § 44 Anhängige Verfahren Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen Gerichte zuständig.
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Inkraft seit 07.02.2002, § 44 (aufgehoben)
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