Inkraft seit 15.11.1994, gültig bis vor 01.09.2006 Art. 75 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Im Eingangssatz werden nach dem Wort „Rahmenvorschriften" die Wörter „für die Gesetzgebung der Länder" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und des Films" gestrichen. cc) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland." ee) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: „(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten. (3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen. |
Inkraft seit 01.09.2006, Art. 75 (aufgehoben)
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