Inkraft seit 23.05.1949, gültig bis vor 25.12.1992 Art. 88 Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
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Inkraft seit 25.12.1992, Art. 88 Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
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