Inkraft seit 22.03.1956, gültig bis vor 28.06.1968 Art. 65a (1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über. |
Inkraft seit 28.06.1968, Art. 65a (1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
|