Inkraft seit 11.06.2010, gültig bis vor 11.06.2010 § 500 (aufgehoben)
|
Inkraft seit 11.06.2010, § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung (1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. |