Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 13.07.2013 § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
|
Inkraft seit 13.07.2013, § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
|