Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 31.10.2009 § 676h Missbrauch von Zahlungskarten Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Wenn der Zahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend.
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Inkraft seit 31.10.2009, § 676h (aufgehoben)
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