Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 30.09.2009 § 60 Zurückweisung der Anmeldung (1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
(2) (weggefallen) |
Inkraft seit 30.09.2009, § 60 Zurückweisung der Anmeldung Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
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