Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 30.09.2009 § 23 Ausländischer Verein Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrates verliehen werden.
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Inkraft seit 30.09.2009, § 23 (aufgehoben)
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