Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1389 Sicherheitsleistung Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1389 (aufgehoben)
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