Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 2262 (aufgehoben)
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