Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.
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