Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1828 Erklärung der Genehmigung Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1828 Erklärung der Genehmigung Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.
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