Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
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