Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
|
Inkraft seit 01.09.2009, § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
|