Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterlichen Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.
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