Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils (1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 1449 Wirkung des der richterlichen Aufhebungsentscheidung (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. |