Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2008 § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.
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Inkraft seit 01.01.2008, § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
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