Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2008 § 1569 Abschließende Regelung Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
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Inkraft seit 01.01.2008, § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
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