Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.07.2005 § 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbetreuer (1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist. § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 3 bewilligt werden, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist. (3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen. |
Inkraft seit 01.07.2005, § 1908h (aufgehoben)
|