Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 08.04.2004 § 1997 Hemmung des Fristablaufs Auf den Lauf der Inventarfrist und der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
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Inkraft seit 08.04.2004, § 1997 Hemmung des Fristablaufs Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
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