Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.08.2002 § 925a Urkunde über Grundgeschäft Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
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Inkraft seit 01.08.2002, § 925a Urkunde über Grundgeschäft Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
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