Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.08.2002 § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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Inkraft seit 01.08.2002, § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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