ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 05.10.2024 gültigen Fassung
Abschnitt 10
Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.