Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 01.04.2012 § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
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Inkraft seit 01.04.2012, § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
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