Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 640g Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das Verfahren aufnimmt. Wird das Verfahren nicht binnen eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 640g (aufgehoben)
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