Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 641g Schadensersatzpflicht des Klägers Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, so hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 641g (aufgehoben)
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