Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 640c Klagenverbindung; Widerklage (1) Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. § 653 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 640c (aufgehoben)
|