Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 619 Tod eines Ehegatten Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 619 (aufgehoben)
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