Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil (1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig. (5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 612 (aufgehoben)
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