Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 652 Sofortige Beschwerde (1) Gegen den Festsetzungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 652 (aufgehoben)
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