Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 704 Vollstreckbare Endurteile (1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
(2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 704 Vollstreckbare Endurteile Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
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