Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 982 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 982 (aufgehoben)
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