Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. § 96 gilt entsprechend.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 93c (aufgehoben)
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