Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.07.2007 § 29b Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
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Inkraft seit 01.07.2007, § 29b (aufgehoben)
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