Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.03.1998 § 74 Verfahren bei Abwesenheit (1) Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung aus, ohne daß sein persönliches Erscheinen oder seine richterliche Vernehmung angeordnet ist, und ist er auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, so wird der wesentliche Inhalt seiner früheren Vernehmung und etwaiger schriftlicher oder protokollarischer Erklärungen, die er zur Sache abgegeben hat, bekanntgegeben oder festgestellt, daß er sich nicht geäußert hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben war.
(2) Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht den Einspruch durch Urteil verwerfen; nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Verwerfung des Einspruchs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig- Verwirft das Gericht den Einspruch nicht, so ordnet es die Vorführung des Betroffenen an oder verfährt nach Absatz 1. (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 zu belehren. (4) Findet die Hauptverhandlung ohne den Betroffenen statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden. (5) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so gilt § 235 der Strafprozeßordnung entsprechend. |
Inkraft seit 01.03.1998, § 74 Verfahren bei Abwesenheit (1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren. (4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren. |