Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 20.08.1997 § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.
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Inkraft seit 20.08.1997, § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
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