Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.08.1997 § 120 Verbotene Ausübung der Prostitution, Werbung für Prostitution (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgem, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
Inkraft seit 01.08.1997, § 120 Verbotene Ausübung der Prostitution, Werbung für Prostitution (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |