Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 26.05.1988 § 60 Verteidigung Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§140 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
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Inkraft seit 26.05.1988, § 60 Verteidigung Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
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