Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 28.05.2009 § 282 Abschreibung der Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.
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Inkraft seit 28.05.2009, § 282 (aufgehoben)
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