Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.01.2007 § 8 Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt.
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Inkraft seit 01.01.2007, § 8 Handelsregister (1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht werden. |