Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.01.2007 § 108 (1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. |
Inkraft seit 01.01.2007, § 108 Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
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