Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.01.2007 § 13b Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. (3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten. (4) (weggefallen) |
Inkraft seit 01.01.2007, § 13b (aufgehoben)
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